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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: Verg W 10/01
Rechtsgebiete: BRAGO, GWB, VOF
Vorschriften:
BRAGO § 6 Abs. 1 | |
BRAGO § 12 Abs. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 | |
BRAGO § 65 a | |
BRAGO § 118 Abs. 1 | |
GWB § 116 | |
GWB § 117 | |
VOF § 7 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
Verg W 10/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Vergabenachprüfungsverfahren (Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
am 15. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 16. November 2001 - 1 VK 85/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses der 1. Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 19. September 2001 - 1 VK 85/01 - haben die Antragstellerin und die Auftraggeberin die Kosten der Beigeladenen in Höhe von insgesamt 1.068,60 EUR (2.090,00 DM) jeweils in Höhe von 534,30 EUR (1.045,00 DM) zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Auftraggeberin in Höhe von jeweils 31 % und die Beigeladene in Höhe von 38 % zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 419,21 EUR (819,90 DM) festgesetzt.
Gründe:
I. Die 1. Vergabekammer des Landes Brandenburg hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. November 2001 die der Beigeladenen von der Antragstellerin und der Auftraggeberin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.577,60 DM festgesetzt. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass bei Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) lediglich von einer Gebührenhöhe von 7,5/10 auszugehen sei. Ferner komme eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht in Betracht, weil die Beigeladene - eine Bietergemeinschaft - als einheitlicher Auftraggeber anzusehen sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Sie meint, dass die Gebühren in voller Höhe anzusetzen seien und im Hinblick auf die Geschäftsgebühr die Voraussetzungen für eine Erhöhung nach § 6 Abs. 1 BRAGO vorlägen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 116, 117 GWB zulässig und teilweise begründet.
Zu Recht ist die Vergabekammer davon ausgegangen, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht zulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies jedenfalls aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. BGH, NJW 2001, 1056 ff.) ergibt. Denn bereits die bisherige Rechtsprechung hat eine Erhöhung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 BRAGO bei Beauftragung durch eine Bietergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren zu Recht abgelehnt (Thüringer OLG, JurBüro 2001, 208, 209). Maßgeblich ist dabei, dass Bietergemeinschaften am Vergabeverfahren als Einheit teilnehmen können (Thüringer OLG, a.a.O.) Der Senat sieht keinen Anlass, Bietergemeinschaften in Vergabeverfahren nach den Vorschriften der VOF anders zu behandeln, als in Verfahren nach den Regelungen der VOB/A oder VOL/A. Insbesondere erkennt auch die VOF Bewerbergemeinschaften gemäß § 7 Abs. 1 VOF als gleichberechtigte Bewerber im Vergabeverfahren an.
Zu Unrecht hat aber die Vergabekammer hier lediglich Gebühren im Umfang von 7,5/10 in Ansatz gebracht. Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 31 Abs. 1 BRAGO. Die anwaltlichen Gebühren im Vergabenachprüfungsverfahren richten sich nach § 118 Abs. 1 BRAGO und nicht nach § 31 Abs. 1 BRAGO. Dafür spricht insbesondere § 65 a BRAGO, wonach nur für das Beschwerdeverfahren die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten angeordnet wird (vgl. BayObLG, JurBüro 2000, 640, 641). Die von den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen gemäß §§ 12 Abs. 1, 118 Abs. 1 BRAGO bestimmten 10/10 Gebühren sind auch nicht unbillig. Der Senat vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf die Neuartigkeit der Materie, den Zeitdruck und die gerichtsähnliche Ausgestaltung des Vergabenachprüfungsverfahrens 10/10 Gebühren regelmäßig angemessen sind (vgl. auch Thüringer OLG, a. a. O.). Für eine Ausnahme von dieser Regel besteht hier kein Anlass; insbesondere war eine niedrigere Gebühr auch nicht deshalb zu bestimmen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen den Sachverhalt bereits aus dem vorangegangenen Nachprüfungsverfahren kannten. Auch sonst führen gleichgelagerte Fälle nicht dazu, dass eine niedrigere Gebührenhöhe anzusetzen ist (OVG Hamburg, MDR 1972, 808; Gerold/Schmidt-Madert, 15. Aufl., § 12, Rdn. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO analog; der Beschwerdewert ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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